3.1 Aktivmitglieder
Berufsschullehrer mit Vollpensum oder Teilpensum und anderen Fachleute, die sich an Berufs- und Fachschulen mit der Ausbildung von Berufsleuten aus einschlägigen Berufen befassen.
3.2 Passivmitglieder
Einzelpersonen, die am beruflichen Bildungswesen interessiert sind.
3.3 Kollektivmitglieder
Verbände, Amtsstellen und Firmen, welche die Zwecke nach 3.1 verfolgen.
3.4 Freimitglieder
Aktivmitglieder, die mindestens 20 Jahre dem Verband angehören, und in Pension gehen, werden vom Vorstand zu Freimitgliedern ernannt.
3.5 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verband oder die berufliche Ausbildung besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.6 Pensionierte
4. DAUER DER MITGLIEDSCHAFT
4.1 Eintritt
Der Eintritt erfolgt durch Anmeldung an den Vorstand.
4.2 Austritt
Der Austritt ist auf das Jahresende möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
5. BEITRÄGE
5.1 Aktivmitglieder bezahlen folgende Beiträge:
Jahresbeitrag des Verbandes, nach Festsetzung durch die Generalversammlung plus Jahresbeitrag des BCH/FPS. Bei Lehrern mit Teilpensum und anderen Fachleuten entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem BCH/FPS über die Bezahlung des Jahresbeitrages BCH/FPS.
Mitglieder, die über andere Sektionen dem BCH/FPS bereits angeschlossen sind, zahlen den Jahresbeitrag BCH/FPS nur einmal.
5.2 Kollektiv- und Passivmitglieder
Der Beitrag richtet sich nach freiem Ermessen, beträgt jedoch mindestens soviel, wie der Jahresbeitrag des Verbandes, nach Festsetzung durch die Generalversammlung.
5.3 Frei- und Ehrenmitglieder
Bezahlen an den SMEIV keinen Beitrag.
5.4 Pensionierte
Sie bezahlen nur den Jahresbeitrag des SMEIV.
6. ORGANISATION
6.1 Die Organe des SMEIV- Generalversammlung
- Vorstand
- Büro des Vorstandes
- Fachgruppen mit Arbeitsausschüssen
- Rechnungsrevisoren
- Delegierte in Verbänden und Kommissionen
- Ad hoc Kommissionen
6.2 Generalversammlung
Der Verband führt im Zweijahresrhythmus eine Generalversammlung durch, an der die ordentlichen Geschäfte erledigt oder beraten werden. Nach Bedarf können weitere Versammlungen durch den Vorstand einberufen werden.
Der Generalversammlung, bzw. dem Vorstand stehen allenfalls ad hoc bestellte Kommissionen zur Verfügung.
Geschäfte der Generalversammlung:- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Zweijahresbericht des Präsidenten
- Zweijahresrechnung und Budget, Festsetzung der Jahresbeiträge
- Mutationen
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der übrigen zu wählenden Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisoren
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
- Verschiedenes, Mitteilungen, Beratungen
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich, mindestens einen Monat vor der General-versammlung, unter Beilage der Traktandenliste, des Jahresberichtes des Präsidenten und des Budgets. Anträge zu Handen der Generalversammlung müssen dem Präsidenten mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich zugestellt werden.
Alle Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sowie die Pensionierten sind stimmberechtigt. Kollektiv- und
Passivmitglieder haben beratende Stimme.
Die Generalversammlung kann mit einer allgemein interessierenden Veranstaltung verbunden werden.
6.3 Führungsorgane
6.3.1 Vorstand
Die Aufgabe des Vorstandes ist die strategische Führung des Verbandes. Der Vorstand koordiniert und fördert die Tätigkeit der Fachgruppen. Er bestimmt den Einsatz der finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) den Präsidenten der Fachgruppen wobei sie den Vizepräsidenten stellen.
c) weiteren maximal acht Mitgliedern
Der Vorstand konstituiert sich selbst, er wird an der GV gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidentenamt ist auf eine Amtszeit von maximal 6 Jahren beschränkt.
Der Vorstand kann während einer Rechnungsperiode (zwei Jahre) über ausserordentliche
Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von 20% der Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen der vorangehenden Rechnungsperiode in eigener Kompetenz befinden.
Der Vorstand organisiert die Generalversammlung und führt diese durch.
6.3.2 Büro des Verbandsvorstandes
Das Büro hat die operative Führung des Verbandes als Kernaufgabe. Es vertritt den Verband gegen aussen.
Das Büro besteht aus folgenden Mitgliedern des Vorstandes:
Präsident, drei Präsidenten der Fachgruppen und dem Sekretär.
Je nach Traktanden können weitere Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden.
6.4 Fachgruppen
Der Verband gliedert sich in folgende Fachgruppen:
a) Maschinenbaufachlehrer
b) Elektrofachlehrer
c) Informatikfachlehrer
Die Fachgruppen betreuen ihre besonderen Berufsanliegen selbständig. Sie führen in Abwechslung mit der Generalversammlung des SMEIV im Zweijahresrhythmus eine Fachtagung durch. Diese dient in der Regel der Information und Fortbildung der Mitglieder. Anlässlich dieser Tagung wird ein Fachgruppenpräsident für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Fachgruppenpräsident kann einen Arbeitsausschuss zusammenstellen.
Die Fachgruppen werden vom Verband finanziell unterstützt. Die Veranstaltungen der Fachgruppen sind allen Mitgliedern zugänglich. Nach Bedarf können weitere Fachtagungen organisiert werden.
6.5 Rechnungsrevisoren
Sie prüfen die Zweijahresrechnung des Verbandes und unterbreiten der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beträgt zwei Wahlperioden (4 Jahre). Die Generalversammlung besetzt diese Posten alternierend.
6.6 Delegierte beim BCH/FPS
Zahl und Funktion der an die Delegiertenversammlung des BCH/FPS abzuordnenden Delegierten bestimmt sich nach den Statuten des BCH/FPS. Delegierte werden vom Vorstand bestimmt. Delegierte müssen Aktivmitglieder des SMEIV sein.
6.7 Publikationsorgane
Das Verbandsorgan Berufsbildung Schweiz des BCH/FPS, Verbandsmitteilungen, Rundschreiben, Email und Internet.
7.1 Zur Erfüllung seines Zwecks beschafft der Verband seine Mittel aus:
a)den Mitgliederbeiträgen
b)den Sponsorenbeiträgen
c) den Erträgen von Veranstaltungen und Aktivitäten
d)dem Ertrag des Verbandsvermögens
7.2 Der SMEIV-Jahresbeitrag wird jeweils an der Generalversammlung durch Mitgliederbeschluss für das laufende Jahr festgesetzt. Er darf jedoch den Maximalbeitrag von Fr. 100.- nicht überschreiten.
7.3 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet das Verbandsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Mitglieder.
7.4 Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
9.1 Auslegung dieser Statuten
Zur Ergänzung dieser Statuten sind nötigenfalls die Statuten des BCH/FPS sinngemäss beizuziehen.
9.2 Aushändigung dieser Statuten
Jedes Mitglied und der Zentralvorstand des BCH/FPS erhält ein Exemplar.
9.3 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.Sie ersetzen die Statuten vom Datum.